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Antiquierte Wahlrechtsparagraphen, das gibt es doch nur in Amerika - oder? Da kennen Sie aber das baden-württembergische Wahlgesetz schlecht. Im Gegensatz zur Bundestagswahl haben Sie nur eine Stimme, aber die hat es in sich - oder auch nicht, kommt ganz darauf an, wo Sie wohnen.
Baden-Württemberg ist in 70 Wahlkreise eingeteilt. In der so genannten Erstausteilung erhalten die Sieger in den Wahlkreisen - einfache Mehrheit genügt - einen Sitz im Landtag. So weit so gut, doch nun kommt die Zweitausteilung. In einem komplizierten Verfahren wird ermittelt, wie viele Sitze den Parteien in jedem der vier Regierungsbezirke zustehen. In der so genannten Zweitausteilung gehen diese Sitze an die Kandidaten einer Partei, die in absoluten Stimmenzahlen das beste Ergebnis erzielt haben.
Nun schwankt die Größe der Wahlkreise aber zwischen 80.000 und 130.000 Wahlberechtigten. Die Konsequenz ist eine krasse Ungleichgewichtung der Wählerstimmen: In großen Wahlkreisen werden oft vier bis fünf Abgeordnete gewählt, in kleinen in der Regel nur einer.
Für die kleinen Parteien, die nur über die Zweitausteilung Mandate erringen, führt das Wahlrecht zu einer Trennung in unverdient Glückliche und schuldlose Habenichtse. Immer dieselbe Minderzahl der Kreisverbände stellt die Abgeordneten, die übrigen können nur völlig aussichtslose Kandidaturen anbieten - nicht gerade motivierend. Für die CDU ist das natürlich kein Problem. Sie gewinnt fast alle Wahlkreise direkt und freut sich über einen unverdienten Mandatszuwachs dank des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens.
Zusammengefasst ist das sechsstufige Sitzzuteilungsverfahren für die Wählerinnen und Wähler vollkommen intransparent und in seinen Konsequenzen gleichermaßen anachronistisch wie ungerecht. Die FDP wollte es mal ändern - bis die CDU sie an der Macht beteiligte. Da hilft wohl nur abwählen.

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